Hebammenwiki:Satzungsentwurf

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Wir sind bislang bis "Organe des Vereins gekommen"

§9-§11 müssen weiter überarbeitet werden.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Verein zur Förderung des Hebammenwiki e.V..

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein fördert Zweck des Vereins ist die Verbreitung evidenzbasierter Praxis und Theorie der Hebammenarbeit, die Unterstützung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Berufsqualifizierung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Erstellung, Pflege und Förderung eines Wikis für Hebammenwissen und dessen finanzielle und technische Verwaltung.

§ 3 Gemeinnützigkeit[1]

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung[1].

§ 4 Mittelverwendung

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder (auch im Vorstand) erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über eine angemessene Aufwandsentschädigung hinausgehen.

(3) Auch Personen, die nicht Mitglied des Vereins sind, können gegen Aufwandsentschädigung für den Verein tätig werden. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Vorstand.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.

(2) ordentliche Mitglieder können werden:

  • Natürliche Personen, die an der Weiterentwicklung der Hebammenwissenschaft durch Darstellung des Hebammenwissens interessiert sind.
  • Dazu zählen insbesondere Angehörige des Hebammenberufes und deren Studiengänge, aber auch Angehörige anderer Tätigkeitsfelder, die den Zweck des Vereins unterstützen.

(3) Fördernde Mitglieder

  • Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele und Zwecke des Vereins ideell und finanziell unterstützen.
  • Fördernde Mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, ausgenommen sind das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(4) Das Aufnahmegesuch für die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der mit einfacher Mehrheit über den Antrag entscheidet. Gegen die Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

  • an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
  • die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen,
  • Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen,
  • die Berichte der Vertreter:innen und Organe des Vereins zu prüfen,
  • die laufenden Veröffentlichungen des Vereins zu beziehen,
  • mit anderen Mitgliedern inhaltliche Arbeitsgruppen zu bilden.

(2) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht sowie Stimmrecht.

(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen, der in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Bei Beginn der Mitgliedschaft im letzten Quartal eines Jahres ist ein monatlich anteiliger Beitrag zu zahlen. Bei unterjähriger Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine anteilige Rückerstattung.

(4) Das Mitglied erkennt durch seinen Beitritt die Satzung und Ordnungen des Vereins zur Förderung des Hebammenwiki e.V. an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch schriftlich zu erklärenden Austritt gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zum Jahresende mit einer Frist von einem Monat
  • durch Ausschluss,
  • durch Tod.

(2) Der Ausschluss erfolgt

  • nach wiederholtem oder grobem Verstoß gegen die Satzung oder das Interesse des Vereins,
  • wenn das Mitglied trotz erfolgter schriftlicher Mahnung mit Beitragszahlungen über ein Jahr im Rückstand ist.

(3) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied binnen eines Monats ab Zustellung Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet abschließend.

(4) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft entfällt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.

§ 8 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine zweimalige Wiederwahl für das jeweilige Amt ist möglich.

(3) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Personen. Sie bekleiden die Ämter der:s Vorsitzenden, Stellvertretender:n Vorsitzenden Schatzmeister:in, Schriftführer:in sowie einer Beisitzer:in.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung den vakant gewordenen Posten besetzen oder verwalten. Es wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes sowie Vereinsmitglieder, die bestimmte Aufgaben oder Projekte für den Verein übernehmen, können im Verhältnis zu ihren Aufgaben für ihre Tätigkeit eine angemessene Entschädigung erhalten, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die o.g. Mitglieder können sowohl im Angestelltenverhältnis oder auf Honorarbasis tätig werden. Darüber hinaus kann auch eine pauschale Aufwandsentschädigung durch Beschluss der Mitgliederversammlung gewährt werden.

§ 9 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der*die Vorsitzende, der*die stellvertretende Vorsitzende, der*die Schatzmeister*in, der*die Schriftführer*in und Beisitzer*in. Der*die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind stets einzelvertretungsberechtigt. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern sind jeweils zwei gemeinschaftlich vertretungsberechtigt. Es können mehrere Ämter von einer Person belegt werden.

(2) Der vertretungsbefugte Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Personen zusammen. Davon sind mindestens drei Viertel Angehörige des Hebammenberufes und mindestens eine Person, die eine akademische Qualifikation (Promotion) besitzt. Alle Mitglieder des Vorstandes sollten ein wissenschaftliches Studium absolviert haben oder sich in einem befinden. Diese Regelung betrifft das Innenverhältnis. Steht kein Mitglied, das eine akademische Qualifikation hat, bei der Wahl zur Verfügung, so kann neben einem promovierten Vorstandsmitglied ausnahmsweise auch ein Mitglied mit einem Masterabschluss oder einer äquivalenten Qualifizierung für eine Wahlperiode gewählt werden, um eine Vakanz des Amtes zu vermeiden. Das Amt der*des Vorsitzenden ist durch eine Hebamme zu besetzen.

(3) Es ist möglich, erweiterte, nicht ertretungsbefugte Mitglieder in den Vorstand zu wählen.

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest

(6) Der Vorstand fasst seine internen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner Stimmen darüber, wer die Versammlungsleitung einer Mitgliederversammlung hat.

(7) Der Vorstand hat die Vereins- und Kassenführung fortlaufend zu überwachen und der Mitgliederversammlung über die Tätigkeiten des Vereins Rechenschaft zu geben.

(8) Der Vorstand kann von geeigneten Personen und Stellen (auch kostenpflichtige) Beihilfe zur Förderung des Zweckes des Vereins erbitten und entscheidet über die Annahme bzw. Beauftragung solcher Beihilfen (vgl. § 7 Abs. 5).

(9) Über die Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen und von einem Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht der Einsichtnahme in geeigneter Form.

(10) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

(11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich mindestens einmal statt.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder mit Angabe einer vorläufigen Tagesordnung.

(4) Der Vorstand beruft aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes. Sie entscheidet weiterhin auf Antrag, und zwar in geheimer Abstimmung, über

  • die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt wurde,
  • die Wiederaufnahme des durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossenen Mitglieds.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über

  • den Rechenschaftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  • die Kassenführung,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • Satzungsänderungen,
  • die Beitragspflicht und die Höhe des Beitrags,
  • die Aufgaben des Vereins,
  • die Vergabe der Mittel,
  • die zur Abstimmung gestellten Anträge,
  • eine etwaige Auflösung des Vereins.

(7) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen. Sie müssen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Dieser legt sie der Mitgliederversammlung vor. Anträge, die -- ohne in unmittelbarem Zusammenhang mit den Verhandlungspunkten zu stehen – verspätet eingebracht werden, werden zwar entgegengenommen, doch entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, ob sie sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt beraten werden sollen.

(8) Bei der Abstimmung in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme.

(9) Über die Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederversammlung sind Protokolle anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet werden.

(10) Jedes Mitglied hat das Recht der Einsichtnahme in die angefertigten Protokolle der Mitgliederversammlung.

(11) Die Mitgliederversammlung kann die Mitglieder des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder abwählen.

(12) Die Mitgliederversammlung kann online, hybrid oder in Präsenz stattfinden, sofern alle anderen Punkte der Satzung eingehalten werden können.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung (Tina)

Soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben, gelten folgende Bestimmungen:

  • Beschlüsse werden im Vorstand und in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit gefasst.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
  • Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß nach § 9 (3) eingeladen worden ist. Der/die Vorsitzende oder die Versammlungsleitung stellt die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fest

§ 12 Abstimmung und Wahlen

(1) Abstimmungen geschehen, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, in der von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der ja/nein-Stimmen beschlossenen Form.

(2) Auf Antrag muss die Abstimmung geheim erfolgen.

(3) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 13 Sektionen

(1) Zur Unterstützung und Erfüllung der Aufgaben des Vereins können Sektionen gebildet werden. Der Vorstand entscheidet auf Antrag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit über die Einrichtung von Sektionen.

(2) In den Sektionen können ausschließlich Mitglieder tätig werden und diese inhaltlich gestalten. Die Sektion bestimmt intern eine Sektionssprecher:in.

(3) Die Sektionen erstatten zu jeder Mitgliederversammlung einen kurzen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.

(4) Über die Aufnahme eines Mitglieds in eine bestehende Sektion entscheiden die jeweiligen Sektionsmitglieder mit einer einfachen Stimmenmehrheit.

(5) Der Sektion obliegt es, innerhalb ihrer jeweiligen Sektion Arbeitsgemeinschaften zu etablieren, die sich der Bearbeitung spezifischer Themen widmen.

(6) Eine bestehende Sektion kann auf Antrag beim Vorstand mit deren einfacher Stimmenmehrheit umbenannt oder aufgelöst werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens drei Viertel aller Mitglieder (in Präsenz oder digital) anwesend sind und davon mindestens zwei Drittel der Auflösung zustimmen. Wird die Anwesenheit oder ordnungsgemäße Vertretung von drei Vierteln der Mitglieder nicht erreicht, so beschließt diese (Mitgliederversammlung) einen Termin, zu dem eine neue Versammlung - frühestens nach Ablauf einer Woche - einzuberufen ist, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen über die Auflösung beschließt.

(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Frauen- Familien- oder sexuellen Gesundheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

(3) Löst sich der Verein nur zwecks Änderung der Rechtsform oder zum Zweck der Verschmelzung mit einer gleichartigen oder ähnlichen Organisation auf, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über, wenn es sich bei der Nachfolgeorganisation um eine steuerbegünstigte Körperschaft im Sinne der §§ 51 ff AO handelt und wenn sie die in dieser Satzung niedergelegten Zwecke unmittelbar und ausschließlich weiter verfolgt.

§ 15 Schlussbestimmung

Für die Haftung gelten die Bestimmungen des BGB.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 31.3.2023 von der Gründungsversammlung des Vereins zur Förderung des Hebammenwiki beschlossen und am xx.xx.xxxx in das Vereinsregister xxxxxx eingetragen und veröffentlicht.

Weiterführende Ressourcen